Satzung des Turn- und Sportvereins Inneringen e.V.
in der Fassung vom ##.##.2019

Allgemeines

§ 1 - Name, Sitz, Vereinsfarben, Eintragung und Geschäftsjahr

(1)     Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Inneringen e.V.

(2)     Sitz des Vereins ist Inneringen.

(3)     Die Vereinsfarben sind grün/gelb

(4)     Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

(5)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck des Vereins

(1)     Vereinszweck ist die Förderung des Sports, der allgemeinen Jugendarbeit und der Kultur.

(2)     Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die Errichtung von Sportanlagen und durch die Beteiligung am örtlichen Gemeinschaftsleben durch kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen verwirklicht.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2)     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

(3)     Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vereinsausschuss kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)     Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4 - Verbandsmitgliedschaften

(1)     Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund e.V.

(2)     Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

(3)     Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

Vereinsmitgliedschaft

§ 5 - Mitgliedschaften

(1)     Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein.

(2)     Der Verein besteht aus:

a)   aktiven Mitgliedern,

b)   passiven Mitgliedern,

c)   Ehrenmitgliedern / Ehrenvorständen.

(3)     Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.

(4)     Passive Mitglieder sind alle übrigen Mitglieder des Vereins.

(5)     Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung

a)   Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern und

b)   frühere Mitglieder des Vorstands, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenvorständen

ernennen.

(6)     Jedes Mitglied kann das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§ 6 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten.

(2)     Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

(3)     Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.

(4)     Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft endet durch

a)   Austritt aus dem Verein (Kündigung),

b)   Streichung von der Mitgliederliste,

c)   Ausschluss aus dem Verein oder

d)   Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

(2)     Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.

(3)     Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vereinsausschusses von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vereinsausschusses über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4)     Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 8 - Ausschluss aus dem Verein

(1)     Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.

(2)     Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

(3)     Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.

(4)     Der Vereinsausschuss entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

(5)     Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.

(6)     Der Beschluss des Vereinsausschusses ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

(7)     Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(8)     Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(9)     Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 - Beitragsleistungen und -pflichten

(1)     Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2)     Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

(3)     Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen / Bereichen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

(4)     Für die passive Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.

(5)     Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(6)     Der Vereinsausschuss kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(7)     Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.

§ 10 - Ordnungsgewalt des Vereins

(1)     Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen / Richtlinien entsprechend § 4.

(2)     Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.

(3)     Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.

(4)     Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Vereinsausschuss herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Vereinsausschusses hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

Die Organe des Vereins

§ 11 - Die Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a)     die Mitgliederversammlung,

b)     der Vorstand,

c)     der Vereinsausschuss.

§ 12 - Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

(2)     Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Hettingen. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.

(3)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Außerdem ist sie einzuberufen, wenn dies mindestens 20 % der Vereinsmitglieder verlangen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4)     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5)     Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet.

(6)     Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

(7)     Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

(8)     Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand, vom Vereinsausschuss und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

(9)     Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

(10) Weitere Einzelheiten können vom Vereinsausschuss in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 13 - Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:

(1)     Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Protokollberichts des Schriftführers, des Rechenschaftsberichts des Kassiers und des Berichts der Kassenprüfer;

(2)     Entlastung des Vorstands und des Kassiers;

(3)     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Vereinsausschusses;

(4)     Wahl und Abberufung der Kassenprüfer;

(5)     Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder eine Fusion;

(6)     Ernennung von Ehrenmitgliedern / Ehrenvorständen;

(7)     Beschlussfassung bezüglich Beschwerden über Vereinsausschlüsse;

(8)     Beschlussfassung über eingereichte Anträge;

(9)     Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes oder des Vereinsausschusses fallen.

§ 14 – Vorstand

(1)     Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und maximal drei Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, führen die laufenden Geschäfte des Vereins, leiten die Sitzungen des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung und vollziehen deren Beschlüsse. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt und befugt, auch die vorstehend genannten Funktionen alleine auszuüben.

(2)     Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a)   Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

b)   Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c)   Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,

(3)     Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gewählten bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vereinsausschuss für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

(4)     Der Vorstand kann sich zur Regelung der Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der einzelnen Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung geben.

§ 15 – Entfällt

§ 16 - Vereinsausschuss

(1)     Der Vereinsausschuss besteht aus:

a)   den Mitgliedern des Vorstands (§ 14),

b)   dem Kassier,

c)   dem Schriftführer,

d)   dem Jugendleiter,

e)   den Verantwortlichen der einzelnen Bereiche des Vereinsbetriebs,

f)    den Verantwortlichen für das bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögen (Gerätewarte),

g)   den Beisitzern, deren Anzahl von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

(2)     Für die Wahl der übrigen Mitglieder des Vereinsausschusses gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.

(3)     Sitzungen des Vereinsausschusses werden durch einen der Vorsitzenden einberufen.

(4)     Die Mitglieder des Vereinsausschusses haben in der Ausschusssitzung je eine Stimme.

(5)     Der Vereinsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben

§ 17 - Aufgaben und Zuständigkeiten des Vereinsausschusses

(1)     Der Vereinsausschuss ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

(2)     Der Vereinsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)   Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung durch den Kassier

b)   Festlegung der Bereiche des Vereinsbetriebs (Sparten),

c)   Organisation und Durchführung des Vereinsbetriebs,

d)   Beschlussfassung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen,

e)   Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,

f)    Ausschluss von Mitgliedern.

§ 18 - Beschlussfassung, Protokollierung

(1)     Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

(2)     Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

Vereinsjugend

§ 19 - Vereinsjugend

Der Verein kann sich eine Jugendordnung geben, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

Sonstige Bestimmungen

§ 20 - Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.      

§ 21 - Vereinsordnungen

(1)     Der Vereinsausschuss ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:

a)   Ehrenordnung,

b)   Beitragsordnung,

c)   Geschäftsordnung,

d)   Verwaltungs- und Reisekostenordnung.

§ 22 - Kassenprüfung

(1)     Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem Vereinsausschuss angehören dürfen.

(2)     Wahl und Amtszeit der Kassenprüfer richten sich nach § 14 Abs. 3.

(3)     Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

Schlussbestimmungen

§ 23 - Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

(1)     Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2)     Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Vorsitzenden als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

(3)     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hettingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Inneringen zu verwenden hat.

§ 24 - Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

(1)     Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am ##.##.2019 beschlossen.

(2)     Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3)     Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

Inneringen, den ##.##.2019

 

Eigenhändige Unterschriften:

 

Die Mitglieder des Vorstands:

 

 

 

 

N.N.

 

 

 

N.N.

 

 

 

N.N.